Betriebskantinen für Berufstätige im Ausseneinsatz | Gastrograubünden

Betriebskantinen für Berufstätige im Ausseneinsatz

Artikel - Betriebskantinen für Berufstätige im Ausseneinsatz

!!!! Diese Regleung ist noch beim Kanton in Abklärung, 8.12.2021!!!!

Es gelten folgende Voraussetzungen, damit ein Restaurant als Betriebskantine betrieben werden darf:

  • Zugang nur für Berufstätige aus den folgenden Branchen: Mitarbeitende im Landwirtschaftssektor (Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft), Handwerker, Bau- und Strassenarbeiter (Bauhaupt- und Ausbaugewerbe) sowie Berufstätige im Bereich Montageservice;
  • Es muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Firma und dem Restaurationsbetrieb vorliegen;
  • Der Zugang zu den Sanitäranlagen muss gewährleistet sein;
  • Die Arbeiter/-innen von verschiedenen Firmen dürfen nicht an denselben Tischen sitzen;
  • Es müssen die üblichen Regeln eingehalten werden (Abstand, Maskenpflicht bis zum Sitzen, Sitzpflicht bei Konsumation etc.);
  • Im Innenbereich darf keine Durchmischung mit übrigen Gästen stattfinden. Die Trennung kann auch rein zeitlich gestaffelt erfolgen. Falls keine zeitliche Staffelung möglich ist, muss für den Bereich «Betriebskantine» ein eigener Raum zur Verfügung stehen.

 

Falls Sie ein solches Angebot bieten, können Sie sich über folgenden Link einschreiben, damit die Firmen Ihr Angebot auch finden:

www.grhelp.ch