Coronavirus: Tipps zum reStart | Gastrograubünden

Coronavirus: Tipps zum reStart

Artikel - Coronavirus: Tipps zum reStart

Rentabel trotz Einschränkungen?

Hier zeigen wir Ihnen Ideen und Massnahmen, die Ihnen evtl. helfen könnten, trotz Einschränkungen und reduzierter Kapazität im Restaurant rentabel oder kostendeckend zu arbeiten.

Haben Sie weitere Ideen? Bitte teilen Sie uns diese per E-Mail mit!
Haben Sie Fragen dazu? Rufen Sie uns an 081 354 96 96.
 

Mehrere Service-Schichten
Gerade Mittags waren Gastrobetriebe vor der Krise von 12 bis 13 Uhr ausgelastet. Mit zwei Schichten und halber Kapazität könnte der Betrieb die selbe Menge umsetzen. Schicht eins um 11.30 Uhr, Schicht zwei um 12.30 Uhr. Dasselbe gilt natürlich Abends. GastroGraubünden unterstützt Mitglieder mit dem Projekt Mangiar - jetzt online Tischreservation anbieten.

Karte reduzieren
Statt 20 bis 30 Gerichte gibt es noch 9 bis 12. Z.B. je vier Vorspeisen, Hauptspeisen, Nachspeisen.

Koordinierte Reduktion der Öffnungstage
Anstatt 5, 6 oder 7 Tage öffnen die Betriebe weniger Tage. Am Wochenende vielleicht alle Betriebe und an den Wochentagen sprechen sich die Betriebe ab, so dass jeden Tag ein Angebot vorhanden ist. An den geschlossenen Tagen können die Betriebe Kurzarbeit für ihr Personal abrechnen.

Koordinierte Reduktion der Öffnungszeiten
Die einen Betriebe öffnen nur Mittags, die anderen nur Abends. Zu den geschlossenen Öffnungszeiten können die Betriebe Kurzarbeit für ihr Personal abrechnen.

Aussenwirtschaft vergrössern
Betriebe können bei den Gemeinden mehr Fläche für Ihre Aussenwirtschaft beantragen (im besten Fall ohne zusätzliche Kosten). Damit wird die Kapazität im Freien weniger stark reduziert.

Digitale Bestellung & Bezahlung.
Dies reduziert die Kontaktzeit zwischen Gästen und Mitarbeitern sowie den Personalbedarf. (z.B. mittels QR-Code auf dem Tisch für die Bestellung, digitale kontaktlose Bezahlung, etc.).

Mahlzeitenservice für Ferienwohnungen
Take Away weiterhin anbieten bzw. in Kooperation mit anderen Restaurants und Lieferdiensten professionalisieren. Gerade in Tourismusregionen mit Ferienwohnungen dürfte dies einem Gästebedürfnis entsprechen und könnte ein gutes Nebengeschäft darstellen.

Kooperation zwischen Restaurants und Hotel
Für Hotels lohnt sich der Restaurant-Betrieb aufgrund der erlaubten Kapazitäten oder Gäste evtl. gar nicht. In diesem Fall könnten Hotels mit Restaurants Kooperationen eingehen, so dass die Gäste ihr HP-Abendessen in einem Partnerrestaurant und nur das Frühstück im Hotel einnehmen. Das reduziert im Hotel die Kosten (v.a. Personal- und Warenaufwand) und hilft dem Restaurant mit Mehrertrag.

Nur HP-Menü anstatt à la Carte
Im Hotel könnten Sie für das Abendessen auf à la Carte verzichten und nur ein HP-Menü anbieten. Damit können Sie besser planen, Kosten sowie Küchenabfälle reduzieren. Gäste, die zur Abwechslung à la Carte essen möchten, finden ein entsprechendes Angebot beim Restaurant in der Nähe.

Trennwänden zwischen Tischen
Aus Plexiglas, Holzwände, etc.) können teilweise die Distanzen verringert werden, vor allem dort, wo die 1.5-Meter-Regel sonst nicht eingehalten werden könnte. Allerdings sind dann auch weitere Massnahmen für ein angenehmes Ambiente notwendig.

Vermehrt regional/lokal einkaufen. Der Trend zum Regionalen war schon vor der Coronakrise vorhanden und wird sich nun noch verstärken. Die Gäste besuchen die Restaurants auch, weil sie sich mit der Gastronomie oder ihrem Lieblingsrestaurant solidarisch zeigen möchten. Die Gäste möchten aber auch die lokalen Produzenten, Verarbeiter und Lieferanten unterstützen. Umso besser, wenn dies die Gastrobetriebe durch lokalen Einkauf ebenfalls machen.

Die Preise NICHT senken
Von der Versuchung die Preise zu reduzieren, um mehr Gäste anzuziehen, raten wir dringend ab. Einerseits nimmt der Aufwand und die Kosten für Gastronomiebetriebe zu und andererseits entsteht für den Gast unter Umständen sogar mehr Komfort dank mehr Platz und Ruhe. Wer sein Angebot qualitativ sogar verbessert oder mit lokalen Produkten ergänzt, sollte dies in der Kalkulation unbedingt berücksichtigen. Die meisten Coiffeure verlangen einen «Corona-Zuschlag» von einem bis fünf Franken. Ob ein solcher bei Ihren Gästen Akzeptanz finden würde, wissen wir nicht. Auf jeden Fall ist jetzt aber nicht der Zeitpunkt für Preisaktionen!

Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter
Diese sind das Herzstück der Gastronomie. Ohne Gastfreundschaft schmeckt das beste Gourmetessen nicht. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter zu den Hygiene- und Verhaltensregeln gemäss dem Schutzkonzept. Hierzu kann die BAG-Seite mit Videos und Hilfsmitteln in verschiedenen Sprachen weiterhelfen. Vergessen Sie nicht, dass auch unter Ihren Mitarbeitern eventuell Ängste und Unsicherheiten herrschen könnten. Seien Sie hellhörig, suchen Sie das Gespräch und nehmen Sie Rücksicht – denn ohne das Vertrauen der Mitarbeiter gewinnen wir auch das Vertrauen der Gäste nicht zurück.

Kurzarbeitsentschädigung weiterhin nutzen
Dies geht allerdings nur für Mitarbeiter, die NICHT bzw. WENIGER beschäftigt werden. Mitarbeiter, die im Betrieb zwar anwesend sind, weil Gäste erwartet werden und die dann wegen ausbleibenden Gästen nichts zu tun haben, können nicht mit KAE abgerechnet werden. Entsprechend sollten Mitarbeiter bei der Einsatzplanung sehr zurückhaltend aufgeboten werden bzw. die Service-Mitarbeiter z.B. erst kurz vor 12 starten, etc...

Kann Kurzarbeit bezogen werden, wenn der Betrieb nach dem 11. Mai 2020 freiwillig geschlossen bleibt?
Der Bundesrat hat bestätigt, dass es auch ab dem 11. Mai 2020 weiterhin möglich ist, Kurzarbeitsentschädigung zu erhalten, selbst wenn ein Betrieb geschlossen bleibt. Folgendes ist zu beachten: Aufgrund des Schadenminderungsprinzips muss der Betrieb, der Kurzarbeitsentschädigung für seine Angestellten verlangt, aufzeigen können, dass er alle vernünftigerweise zumutbaren Massnahmen getroffen hat, um den Schaden der Arbeitslosenversicherung zu vermindern und die Weiterführung der Arbeit zu ermöglichen (weshalb er im Normalfall die Führung seines Betriebs wieder aufnehmen muss, sobald die Wiedereröffnung bewilligt ist).
ABER: Ein geschlossener Betrieb hat auch nach dem 11. Mai 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn er aufzeigen (plausibel machen) kann, dass die Wiedereröffnung des Betriebs mit Verlusten verbunden wäre und zu einem erhöhten Risiko von Entlassungen oder einer definitiven Schliessung führen würde.
Im Weiteren ist es auch aus folgenden Gründen möglich, geschlossen zu bleiben: Wenn es objektiv unmöglich ist, die erforderlichen Hygienemassnahmen einzuhalten oder wenn der Betrieb nur eingeschränkt zugänglich ist (weil er nur von Transportmitteln bedient wird, die noch geschlossen bleiben müssen).
Was bereits klar war: Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung kann auch weiterhin geltend gemacht werden, wenn ein Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen nur eingeschränkt öffnen kann (bspw. eingeschränkte Öffnungszeiten, eingeschränktes Angebot). Für Mitarbeitende, welche nach wie vor nicht eingesetzt werden können, gibt es somit weiterhin Kurzarbeitsentschädigung.