Vorsichtige Öffnungsschritte | Gastrograubünden

Vorsichtige Öffnungsschritte

Artikel - Vorsichtige Öffnungsschritte

Der Bundesrat führt seine Strategie einer vorsichtigen Öffnung fort. Ab 19. April können Restaurants ihre Terrassen wieder öffnen. Mit Einschränkungen sindwieder Veranstaltungen mit Publikum möglich. Auch sportliche und kulturelle Aktivitäten in Innenräumen sind wieder erlaubt, ebenso gewisse Wettkämpfe. Bei allen wieder erlaubten Aktivitäten ist das Tragen einer Maske und das Einhalten des erforderlichen Abstands möglich und mit wenigen Ausnahmen auch vorgeschrieben.
 

Aussengastronomie erlaubt

Restaurants und Bars können ab dem 19. April ihre Terrassen wieder öffnen. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske darf nur während der Konsumation abgelegt werden. Pro Tisch sind maximal vier Personen erlaubt. Von sämtlichen Personen müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 1.5 Metern eingehalten oder eine Abschrankung angebracht werden.

Diskotheken und Tanzlokale bleiben geschlossen. Weil viele Gastrobetriebe mit dieser Regelung noch nicht kostendeckend wirtschaften können, wird die wirtschaftliche Unterstützung der Gastrobranche fortgeführt.
 

Veranstaltungen mit Publikum: draussen mit 100, drinnen mit 50 Personen

Veranstaltungen mit Publikum sind mit Einschränkungen wieder möglich. Die maximale Anzahl Besucherinnen und Besucher ist beschränkt auf 100 Personen draussen – etwa für Fussballspiele oder Open-Air-Konzerte – und 50 Personen drinnen – etwa für Kinos, Theater oder Konzerte.

Zusätzlich gilt eine Beschränkung auf maximal ein Drittel der Kapazität des Veranstaltungsorts. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske muss immer getragen werden. Zwischen den Besuchern muss jeweils ein Abstand von 1.5 Metern eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden. Konsumation ist verboten und von Pausen ist abzusehen.
 

Andere Veranstaltungen: maximal 15 Personen

Mit dem Öffnungsschritt sind neben den bereits zulässigen privaten Veranstaltungen und den sportlichen und kulturellen Aktivitäten auch andere Veranstaltungen mit bis zu 15 Personen erlaubt. Dies betrifft beispielsweise Führungen in Museen, Treffen von Vereinsmitgliedern oder andere Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich. Auch hier gilt Masken- und Abstandspflicht.
 

Testoffensive: Keine Quarantäne für Unternehmen

Für Mitarbeitende von Unternehmen, die über ein Testkonzept verfügen und der vor Ort tätigen Belegschaft mindestens einmal pro Woche Testungen anbieten, entfällt bei ihrer beruflichen Tätigkeit die Kontaktquarantäne. Für geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen können die Heime die Maskenpflicht aufheben. Dies gilt auch für Bewohnerinnen und Bewohner, die von einer Covid-19 Infektion genesen sind.
 

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