Covid-19-Härtefallhilfe | Gastrograubünden

Covid-19-Härtefallhilfe

Artikel - Covid-19-Härtefallhilfe

Wir setzen uns weiterhin für die Interessen unserer Mitglieder und der Branche ein

GastroGraubünden engagiert sich seit Beginn für eine faire Entschädigung und für eine ausgewogene Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen. Hierfür haben wir unsere Forderungen gemeinsam mit Bergbahnen Graubünden und Hotelleriesuisse Graubünden an den Bundesrat adressiert. Zudem haben wir unsere Forderungen über die Februar-Session des Grossen Rates Graubünden eingebracht. Zudem sind wir im engen Austausch mit der Regierung und der Verwaltung.

Unsere Forderungen an den Kanton (Grossratssession Februar 2021)

  • die ungedeckten Fixkosten sind bis zu 100% zu entschädigen – mit oder ohne Bundesgelder.
  • Die Voraussetzungen für Unternehmen, die nicht behördlich geschlossen sind, sind zu erleichtern (z.B. ein Hotelrestaurant wird als geschlossen betrachtet und gilt direkt als Härtefall; ein Mischbetrieb gilt bereits ab 70% statt 80% Umsatzanteil im geschlossenen Bereich als geschlossen; Härtefallzahlungen ab 30% Umsatzeinbusse oder ab EBITDA-Einbusse von 40%, etc.).
  • Einführung von Covid-Krediten zur Überbrückung der Liquidität bis die Härtefallentschädigung fliesst.
  • Obergrenzen aufheben (20% vom Umsatz und nominell 750’000).
  • Der Kanton soll sich in Bern entschlossen und vehement für eine rasche Öffnung und gegen weitere Lockdowns einsetzen. Die Pandemiestrategie des Bundes ist anzupassen. Es braucht eine schnelle und koordinierte Test-, Tracing-, Quarantäne- und Impfstrategie sind notwendig.

Unsere Forderungen an den Bund vom 29.01.2021

Brief an den Bundesrat, 29.1.2021

Nachfolgend ein Auszug der Forderungen an den Bundesrat:

  • Streichung der maximalen nominellen Entschädigung von CHF 750‘000 pro Unternehmen in Art. 8, Ziff. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung.
  • Falls der Bund nicht auf die nominelle Obergrenze verzichtet, soll diese auf mind. CHF 5 bis 7 Mio. pro Betriebsstätte (nicht nur pro Unternehmen) erhöht werden.
  • Gemäss Art. 12 Abs. 1bis sowie Abs. 5 und Abs. 6 Covid-Gesetz fordern wir eine angemessene Entschädigung betroffener Beherbergungsbetriebe durch eine Senkung des Schwellenwertes von 40% auf 30%.
  • Als Alternative für die Qualifizierung als Härtefall soll das «Bundes-Kriterium» von mindestens 40% Umsatzausfall mit einem zweiten Kriterium in der Bundesverordnung von beispielsweise einem Ausfall von mindestens 50% EBITDA ergänzt werden. Dabei soll nur eines der beiden Kriterien erfüllt werden müssen. Für die Berechnung des anrechenba-ren Schadens soll die Veränderung des EBITDA im Verhältnis zu 2018/2019 (nach Verrech-nung aller bereits erfolgten staatlichen Hilfsmassnahmen) verwendet werden. Der Bund/Kanton legt fest, welcher prozentuale Anteil des Schadens entschädigt wird.
  • Erhöhung der maximalen nicht rückzahlbaren Beiträge von 20% auf 30% in Art. 8, Ziff. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung.
  • In Art. 3, Abs. 1, Ziff. a der Covid-19-Härtefallverordnung soll das Datum für die Eintragung ins Handelsregister vom 1. März 2020 auf den 22. Dezember 2020 verschoben werden.
  • Die Härtefallhilfen von CHF 5 Mrd. sind nochmals substanziell zu erhöhen.
  • Bund und Kantone sollen sich bereits heute über ein Impulsprogramm für In-vestitionen zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit Gedanken zu machen.
  • etc.