Kurzarbeit: Ferien- und Feiertagsentschädigungen | Gastrograubünden

Kurzarbeit: Ferien- und Feiertagsentschädigungen

Artikel - Kurzarbeit: Ferien- und Feiertagsentschädigungen

Nachzahlung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche
Das Parlament hat in der Sommersession dem Antrag des Bundesrates zugestimmt und den Nachtragskredit für die Nachzahlung der Ferien- und Feiertagsentschädigung bei der Kurzarbeit gewährt. National- und Ständerat folgen damit einem Bundesgerichtsurteil, wonach die fehlende Ferien- und Feiertagsentschädigung während der Pandemie rechtswidrig war. Weil die Nachzahlung nur die Monatslöhne betrifft, muss das Antragsformular nochmals für jede Abrechnungsperiode mit der Unterteilung in Mitarbeitende im Monats- und Stundenlohn NEU eingereicht werden.

Die Anträge können ausschliesslich auf dem elektronischen Weg ab 7. Juli 2022 bis spätestens am 31. Oktober 2022 auf www.arbeit.swiss eingereicht werden. Nachfordern können alle Betriebe, die während den Jahren 2020 und 2021 im summarischen Verfahren Kurzarbeit abgerechnet und einen Zugang zum eService haben. Dies gilt auch für Betriebe, die gegen die bisherigen Abrechnungen Einwände erhoben haben. Sämtliche betroffenen Betriebe werden ab Ende Juni 2022 gestaffelt vom SECO per Brief darüber informiert, wie dieses Gesuch einzureichen ist.

Mehr erfahren auf www.arbeit.swiss.ch
 

Abrechnungsverfahren nach Bundesgerichtsentscheid angepasst
In seinem Urteil vom 17. November 2021 hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei. Das SECO hat die entsprechenden Grundlagen geschaffen, damit die Arbeitslosenkassen die Kurzarbeitsentschädigung ab Januar 2022 urteilskonform abwickeln können.

Aufgrund des Bundesgerichtsurteils hat das SECO das Abrechnungsformular für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) dahingehend erweitert, dass die Betriebe eine Aufteilung in Mitarbeitende im Monats- resp. Stundenlohn vorzunehmen haben. Dies ermöglicht für die Abrechnungsperioden ab Januar 2022 eine urteilskonforme Abwicklung der KAE. Das angepasste Abrechnungsformular und der entsprechende eService sind auf www.arbeit.swiss verfügbar.

Medienmitteilung des SECO vom 27.01.2022.