24.06.2022: Kurzarbeit – Nachzahlung für Ferien- und Feiertagsansprüche | Gastrograubünden

24.06.2022: Kurzarbeit – Nachzahlung für Ferien- und Feiertagsansprüche

Artikel - 24.06.2022: Kurzarbeit – Nachzahlung für Ferien- und Feiertagsansprüche

Das Parlament hat in der Sommersession dem Antrag des Bundesrates zugestimmt und den Nachtragskredit für die Nachzahlung der Ferien- und Feiertagsentschädigung bei der Kurzarbeit gewährt. National- und Ständerat folgen damit einem Bundesgerichtsurteil, wonach die fehlende Ferien- und Feiertagsentschädigung während der Pandemie rechtswidrig war. Weil die Nachzahlung nur die Monatslöhne betrifft, muss das Antragsformular nochmals für jede Abrechnungsperiode mit der Unterteilung in Mitarbeitende im Monats- und Stundenlohn NEU eingereicht werden.

Die Anträge können ausschliesslich auf dem elektronischen Weg ab 7. Juli 2022 bis spätestens am 31. Oktober 2022 auf www.arbeit.swiss eingereicht werden. Nachfordern können alle Betriebe, die während den Jahren 2020 und 2021 im summarischen Verfahren Kurzarbeit abgerechnet und einen Zugang zum eService haben. Dies gilt auch für Betriebe, die gegen die bisherigen Abrechnungen Einwände erhoben haben. Sämtliche betroffenen Betriebe werden ab Ende Juni 2022 gestaffelt vom SECO per Brief darüber informiert, wie dieses Gesuch einzureichen ist.

Bitte beachten Sie die weiteren Informationen auf der nachstehend verlinkten Webseite.